GmbH-Geschäftsführerhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung im Fokus

Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern ist ein zentrales Thema im deutschen Gesellschaftsrecht. Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung für die Geschäfte der GmbH und müssen sich bewusst sein, dass sie im Falle von Pflichtverletzungen persönlich haften können. Dabei unterscheidet man zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung. Die Innenhaftung bezieht sich auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der GmbH für Schäden, die er durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Diese Pflichtverletzung kann beispielsweise in einer unsorgfältigen Geschäftsführung oder in einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften liegen. Die Haftung erstreckt sich dabei nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf immaterielle Schäden wie den Verlust des guten Rufs der GmbH.

Die Außenhaftung hingegen betrifft die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern der GmbH. Hierbei kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten gegenüber den Gläubigern verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Geschäftsführer Zahlungen leistet, obwohl er weiß oder wissen muss, dass die GmbH zahlungsunfähig ist. In diesem Fall der Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Urteil vom 30.11.2021 – Az. 4 U 1158/21) wurde ein GmbH-Geschäftsführer z.B. wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu immateriellen Schadensersatz verurteil, weil er durch einen Privatermittler Erkundigungen über einen Dritten hinsichtlich einer etwaigen strafrechtlichen Vergangenheit einholen ließ. Der Dritte beabsichtigte Gesellschafter der GmbH zu werden, was den Geschäftsführer zur Einholung der Auskünfte veranlasste. Das Gericht sah in dem Ausspähen des Dritten wegen der damit einhergegangenen Verarbeitung dessen Daten einen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO, weil der Dritte keine Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung gegen hatte. Mit dem festgestellten Verstoß wurde der Geschäftsführer zur Erstattung des immateriellen Schadens verurteilt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung des Geschäftsführers nicht automatisch eintritt, sondern nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, um haftbar gemacht werden zu können. Zudem muss ein Schaden entstanden sein, der auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Um sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen, sollten GmbH-Geschäftsführer daher stets ihre Sorgfaltspflichten beachten und die Interessen der GmbH im Blick behalten. Eine gute Organisation und Dokumentation der Geschäftsabläufe sowie eine regelmäßige Überprüfung der finanziellen Situation der GmbH sind dabei unerlässlich. Im Zweifelsfall sollten sich Geschäftsführer rechtzeitig an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden, um mögliche Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Haftungsvermeidung zu ergreifen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftung von GmbH-Geschäftsführern sowohl eine Innenhaftung gegenüber der GmbH als auch eine Außenhaftung gegenüber Dritten umfasst. Um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Nur so können sie ihrer Rolle als verantwortungsvolle Unternehmenslenker gerecht werden.

Wenn Sie weitere Fragen zur Geschäftsführer-Haftung haben oder rechtlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung?
Dann melden Sie sich gerne bei uns.

Lessingstraße 3
51379 Leverkusen

Tel. +49 (0)2171 341306
Fax +49(0)2171 341305

info@ra-brokop.de

Unsere Expertise erstreckt sich auf die Rechtsgebiete: