Vorabgewinn

Vorabgewinne sind Ausschüttungen von Gewinnen, die von einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter geleistet werden, bevor der Jahresabschluss erstellt wird. Vorabgewinne sind in der Regel nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft über ausreichende liquide Mittel verfügt und wenn eine angemessene Kapitalausstattung gewährleistet bleibt.

Ein Eingriff in das Stammkapital einer GmbH kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eine Kapitalherabsetzung. Wenn bei einem Eingriff in das Stammkapital einer GmbH Vorabgewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen beachtet werden.

Nach § 30 Abs. 1 GmbHG dürfen Vorabgewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die Gesellschaft über ausreichende freie Rücklagen verfügt und die Zahlung die angemessene Kapitalausstattung nicht gefährdet. Die freien Rücklagen der Gesellschaft müssen nach § 272 Abs. 2 HGB mindestens 5% des Stammkapitals betragen. Liegt der Betrag der freien Rücklagen unter diesem Mindestbetrag, ist eine Vorabgewinnausschüttung nicht zulässig.

Eine Vorabgewinnausschüttung ohne Beachtung der gesetzlichen Anforderungen kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. So kann eine unzulässige Vorabgewinnausschüttung gegen das Gebot der Kapitalerhaltung verstoßen und eine Insolvenzverschleppung begünstigen. Zudem kann die Ausschüttung zu einer Haftung der Gesellschafter führen, wenn sie davon wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ausschüttung unzulässig war.

Es ist daher ratsam, sich vor einer Vorabgewinnausschüttung in Verbindung mit einem Eingriff in das Stammkapital einer GmbH von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Ein Anwalt kann die gesetzlichen Anforderungen prüfen und sicherstellen, dass eine Ausschüttung zulässig ist. Zudem kann er Gesellschaftern bei der Vermeidung von Haftungsrisiken und anderen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit einer unzulässigen Vorabgewinnausschüttung helfen.

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